§ 29 Oö. LKUFG Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsaufwand zu ersetzen.

(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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