§ 7a Oö. LKUFG Aufgaben

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1.

für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;

2.

für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3.

für Zahnbehandlung und Zahnersatz;

4.

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5.

für die Gesundheitsförderung.

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:

1.

Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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