(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
1. | für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit; | |||||||||
2. | für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft; | |||||||||
3. | für Zahnbehandlung und Zahnersatz; | |||||||||
4. | für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation; | |||||||||
5. | für die Gesundheitsförderung. |
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:
1. | Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Krankheitsverhütung. |
(Anm: LGBl. Nr. 47/1992)
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