(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF wird für die Dauer eines Urlaubs unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) oder einer gänzlichen Außerdienststellung bzw. einer gänzlichen Dienstfreistellung unterbrochen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(1a) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht
a) | wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet, | |||||||||
b) | in den Fällen des § 3, | |||||||||
c) | wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe einer widerruflichen Erklärung verpflichtet, die gemäß § 9 bestimmten Beiträge ab Antritt des Urlaubs zu entrichten, für die Wirksamkeitsdauer dieser Erklärung. Die Verpflichtungserklärung ist spätestens sechs Wochen nach Antritt des Urlaubs abzugeben. Verliert der Lehrer nach Antritt des Urlaubs eine zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der LKUF gegebene Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder einem Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge, so kann er die Verpflichtungserklärung auch nachträglich abgeben; gibt er die Erklärung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verlusts jener Anspruchsberechtigung ab, so wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt des Verlusts zurück, ansonsten wird sie mit dem folgenden Monatsersten wirksam, | |||||||||
d) | im Fall der gänzlichen Außerdienststellung und der gänzlichen Dienstfreistellung, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Außerdienststellung bzw. der Dienstfreistellung beantragt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 71/2012) |
(1b) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge nicht für den Zeitraum, in dem ein Landeslehrer oder eine Landeslehrerin oder eine Landesvertragslehrperson während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz oder während eines Frühkarenzurlaubs an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Landeslehrers oder der Landeslehrerin bzw. der Landesvertragslehrperson zu fördern. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch die Unterbrechung der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997)
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