§ 1 Oö. LKUFG Rechtsstellung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).

(2) Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung.

(3) Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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