§ 50 Oö. LKUFG § 50

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 90/2013)

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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