(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 90/2013)
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.
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