§ 41 Oö. LKUFG Anweisungsrecht; Darlehen

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 Oö. LKUFG
§ 42 Oö. LKUFG