(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
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