(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlaßfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die LKUF insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die LKUF nicht über. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)
(2) Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
a) | der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder | |||||||||
b) | der Anlaßfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. |
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Range vor.
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