§ 10 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis ereignen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung von Lehr- und Lernbehelfen durch den Lehrer;

1a.

bei Tätigkeiten - auch außerhalb der Dienststätte -, die der Vorbereitung des Unterrichtes und von Schulveranstaltungen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;

2.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Lehrer durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte herangezogen wird;

3.

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Lehrer wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so sind auch Unfälle auf dem Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;

4.

auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenfürsorge (§ 8 Abs. 1) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich das Mitglied der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder der LKUF unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

5.

auf einem Weg von der Dienststätte, den der Lehrer zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Lehrers erfolgt;

6.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

7.

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Lehrern zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in Z 3 genannten Weg befinden;

8.

auf einem Weg eines Mitglieds zur oder von der Dienststätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern dem Mitglied für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 122/2020, 76/2021)

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9c Oö. LKUFG
§ 11 Oö. LKUFG