Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:
1.Ziffer einsbei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;
2.Ziffer 2bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung;
3.Ziffer 3bei Todesfällen mit dem Todestag;
4.Ziffer 4bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
5.Ziffer 5bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
(2)Absatz 2Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.
(3)Absatz 3Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an. Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 genannten Zeitpunkt an. Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 122/2020)
(4)Absatz 4Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. Anmerkung, LGBl.Nr. 88/1997)
(5)Absatz 5Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Gesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solange nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(6)Absatz 6Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestelltwurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992)Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestelltwurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1992)
(7)Absatz 7Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Abs. 1 Z 1 bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2). (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997)Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der Mitgliedschaft (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,). Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997)
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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