§ 35 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus

a)

zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,

b)

so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)

zwei vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern und

d)

dem Direktor (§ 36).

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 98/2005, 55/2007, 122/2020)

(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.

(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.

(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

a)

der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,

b)

der Direktor bzw. ein Stellvertreter,

c)

einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 lit. a) und

d)

unter Anrechnung der nach lit. a und b Anwesenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:

1.

die Beschlußfassung über die Satzung;

2.

die Erlassung sonstiger Verordnungen;

3.

die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen;

dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

5.

die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;

6.

der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 32);

7.

Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach § 2 lit. a und b;

7a.

die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d;

7b.

die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.

die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der LKUF: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;

9.

die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer den laufenden Bürogeschäften;

10.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Behörden oder Stellen zugewiesen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:

a)

einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;

b)

einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.

(8) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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