(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind die Landwirtschaftskammern berufen, und zwar:
1. | die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer am Sitze der Landesregierung, | |||||||||
2. | die Bezirksbauernkammern für jeden Gerichtsbezirk. |
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer umfaßt das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf den Sprengel des Bezirksgerichtes, in dem die Bezirksbauernkammer ihren Sitz hat. Frühere abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Über Anregung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung aus mehreren Gerichtsbezirkssprengeln einen Bezirksbauernkammerbereich bilden, trotz Auflassung des Gerichtsbezirkes den Bereich einer Bezirksbauernkammer aufrechterhalten oder sonstige Änderungen der Kammerbereiche vornehmen, wenn dadurch die den Landwirtschaftskammern obliegenden Aufgaben zweckmäßiger durchgeführt werden können.
(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern (im folgenden Landwirtschaftskammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen sowie auf Gewinn gerichtete Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen.
(2) Die Bezirksbauernkammern haben den Betrieb auf Gewinn gerichteter Unternehmungen oder jedwede Beteiligung an solchen der Landes-Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Diese hat den Betrieb bzw. die Beteiligung zu untersagen, wenn eine Bezirksbauernkammer dadurch ihren sachlichen Wirkungsbereich (§ 5) überschreitet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Geschäftsordnung verstößt.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer ist befugt, das niederösterreichische Landeswappen mit der Aufschrift “Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer” zu führen.
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alm- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau, die Baumschulen sowie Angelegenheiten der Jagd und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, somit in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Bodenreformvorschriften.
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf
1. | Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar; | |||||||||
2. | Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen wurde, ohne schon unter Z 1 zu fallen; | |||||||||
3. | Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Z 1 und Z 2 zu fallen; | |||||||||
4. | Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 198/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, die sich in land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder. | |||||||||
5. | Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- oder Zivildienstes kammerzugehörig waren. | |||||||||
6. | Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren. | |||||||||
7. | land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind. |
(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.
(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.
(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Der sachliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern umfaßt:
1. | auf dem Gebiete der Berufsvertretung: | |||||||||
a) | die Bedürfnisse und Interessen der Land- und Forstwirtschaft in allen Belangen, auf allen Gebieten des Rechtes, insbesondere auf dem Gebiete des Agrarrechtes, der Bodenreform, der Agrar-, Wirtschafts-, Sozial-, Struktur-, Handels-, Zoll-, Steuer-, Marktordnungs-, Preis- und Ernährungspolitik, des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Wohnungs-, Siedlungs-, Gebühren-, Tarif- und Preiswesens, die Ernährungssicherung und Information der gesamten Bevölkerung wahrzunehmen, diesbezügliche Vorschläge zu beraten, Anträge bei Behörden zu stellen sowie Stellungnahmen und Gutachten zu erstatten, ebenso nach Maßgabe der diesbezüglichen geltenden Vorschriften bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse, des Arbeitsschutzes und der Sozialversicherung mitzuwirken, insbesondere bei der Vorbereitung und bei Abschluß von Kollektivverträgen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken und teilzunehmen, welche der Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung sowie dem Schutze derselben dienen und auch im eigenen Wirkungskreis derartige Maßnahmen und Einrichtungen zu treffen; | |||||||||
c) | in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßten Körperschaften und Stellen sowie allen anderen sozialpartnerschaftlich zu besetzenden Gremien Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
d) | die land- und forstwirtschaftliche Bevölkerung in rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen, sozial- und strukturpolitischen Fragen zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden und sonst wie immer in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, Steuer- und Gebührenangelegenheiten zu vertreten; | |||||||||
e) | im Rahmen der Aufgabenerfüllung personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten; insbesondere an statistischen Erhebungen, die land- und forstwirtschaftliche Interessen betreffen, mitzuwirken oder selbst solche durchzuführen; | |||||||||
2. | auf dem Gebiete der Förderung: | |||||||||
a) | bei Errichtung von öffentlichen Einrichtungen und Anstalten, welche die Förderung der Land- und Forstwirtschaft zum Ziele haben, sowie bei Änderungen ihrer Organisation Stellungnahmen bzw. Gutachten abzugeben; | |||||||||
b) | auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, wie der Melioration, der Bodenkultivierung, der Landtechnik, der Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebszweige, der Grundaufstockung sowie der Umwandlung von Pacht in Eigentum; ferner des Pflanzenbaues und Pflanzenschutzes, der Saatzucht, des Obst- und Gartenbaues, des Blumen-, Zierpflanzen- und Gemüsebaues, des Weinbaues, der Baumschulen, der Alm- und Weidewirtschaft, der Tierzucht, Tierhaltung, Bekämpfung von Tierkrankheiten, Anschaffung geeigneter Zuchttiere und der künstlichen Befruchtung, der Milchwirtschaft und des Molkereiwesens, der Waldwirtschaft, der Bereitstellung erneuerbarer Energien, der Herstellung von Forst- und Hofaufschließungswegen, der Jagd und Fischerei, des Bauwesens usw., ferner der Verwertung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fördernde Maßnahmen zu treffen; | |||||||||
c) | Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft, zur Verbesserung des Ansehens des Bauernstandes, insbesondere der Bäuerin und der bäuerlichen Jugend, zur Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Bildungs-, Beratungs-, Versuchs- und Forschungswesens, der Verwertung und der Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse selbst ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken; | |||||||||
d) | das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeuger-, Verarbeitungs-, Vermarktungsgemeinschaften, zwischenbetriebliche und andere Formen der Zusammenarbeit sowie Erwerbskombinationen zu fördern; | |||||||||
e) | das land- und forstwirtschaftliche Versicherungswesen sowie die land- und forstwirtschaftliche Buchführung und Rentabilitätsberechnung zu pflegen; | |||||||||
f) | die land- und forstwirtschaftliche Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit z. B. durch Ausstellungen, Presse-, Informations-, Marketingmaßnahmen, Imagekampagnen und Medienarbeit zu pflegen und zu fördern. Sie können zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen selbst ins Leben rufen, verwalten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen; | |||||||||
g) | im Rahmen von nationalen und europäischen Förderungsmaßnahmen bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken und im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung – insbesondere im Förderungsbereich – weisungsgebunden zu übernehmen. |
(2) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt, durch Vereinbarung Aufgaben zu übernehmen, die mit ihrem Aufgabenbereich gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen.
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben fallen grundsätzlich in den Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer. Angelegenheiten, die ausschließlich das Gebiet einer Bezirksbauernkammer betreffen, kann die Landes-Landwirtschaftskammer der betreffenden Bezirksbauernkammer zur Durchführung übertragen.
(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht über die Bezirksbauernkammern ist von der Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Weisungen der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Landwirtschaftskammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und die Behörden in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Landes-Landwirtschaftskammer, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu allen Sitzungen der Bezirksbauernkammern Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Landes-Landwirtschaftskammer der Landesregierung, die Bezirksbauernkammern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen.
(4) Die Vertreter dieser Behörden müssen bei den Sitzungen der Landwirtschaftskammern jederzeit gehört werden.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in allen in den Landesvollziehungsbereich fallenden Angelegenheiten, welche land- und forstwirtschaftliche Interessen berühren, den Landwirtschaftskammern über deren Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 5) zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landwirtschaftskammern bei der Regelung von land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten allgemeiner Natur zu befragen, gutachtliche Äußerungen von ihnen einzuholen und im Bedarfsfalle die Beistellung von fachkundigen Beratern anzusprechen.
(3) Die Landesregierung hat Entwürfe von Landesgesetzen der Landes-Landwirtschaftskammer zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
Jeder Kammerzugehörige hat nach Maßgabe der §§ 24 und 25 das aktive und passive Wahlrecht.
(1) Mindestens 1 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammerzugehörigen haben das Recht, an die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.
(3) Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muß, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.
(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner oder gegebenenfalls der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner oder dem Sprecher des Antrages.
Die Kammerzugehörigen sind nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zur Leistung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen verpflichtet.
Die Organe der Landes-Landwirtschaftskammer sind:
a) | die Vollversammlung (§ 9) | |||||||||
b) | der Hauptausschuß (§ 14) | |||||||||
c) | der Präsident (§ 15) | |||||||||
d) | der Kontrollausschuß (§ 16) |
(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer besteht aus 40 Mitgliedern, welche die Bezeichnung Landeskammerräte führen. 36 Mitglieder werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien von der Vollversammlung gewählt. Diese Personen müssen die Voraussetzungen des § 25 erfüllen.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Aufwandsentschädigung eines Vizepräsidenten.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist der Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe einzuberufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Scheidet ein nach Abs. 5 lit. c gewähltes Mitglied aus, ist Abs. 1 dritter und vierter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landes-Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß (§ 14) oder der Präsident zuständig ist. Die Vollversammlung kann andere Organe oder Ausschüsse (§ 37) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(5) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) | die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und zweier Schriftführer; | |||||||||
b) | die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse; | |||||||||
c) | die Wahl von vier Mitgliedern gemäß Abs. 1 dritter und vierter Satz in die Landes-Landwirtschaftskammer; | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (§ 32); | |||||||||
e) | die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage sowie der Kammerbeiträge und die Festsetzung des Grundbetrages; | |||||||||
f) | die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluß und die Beschlußfassung darüber; | |||||||||
g) | die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung sowie über die Dienst- und Besoldungsordnung; | |||||||||
h) | die Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern. |
(6) Ein Mitglied der Vollversammlung wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher dessen Wählbarkeit gehindert hätte.
(7) Wird über ein Mitglied der Vollversammlung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung die Untersuchungshaft verhängt oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- bzw. Konkursverfahrens suspendiert.
(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse vom bisherigen Präsidenten (Vizepräsidenten) zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten (Vizepräsidenten) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie einberufen werden, wenn
a) | die Landesregierung oder | |||||||||
b) | mindestens ein Viertel der Mitglieder | |||||||||
dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. |
(3) Die Vollversammlung ist schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegrafisch einberufen werden. In den Fällen des Abs. 2 lit. a) und b) sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident (Vizepräsident).
(5) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Präsident (Vizepräsident) kann auch Obmänner der Bezirksbauernkammern mit beratender Stimme den Sitzungen beiziehen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, ist zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat an der Abstimmung teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los. Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Handzeichen. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder schriftlich abzustimmen.
(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen.
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soferne der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beschlußfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.
(1) Die Wahlperiode der Vollversammlung dauert fünf Jahre vom Tage der Eröffnungssitzung an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neugewählte Vollversammlung zusammentritt.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen, die innerhalb von vier Wochen nach Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben hat.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn sie
a) | die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn | |||||||||
c) | mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind. |
(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschußsitze auf die einzelnen Wahlparteien nach dem Verhältniswahlrecht aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Stellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt:
a) | die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer oder dem Präsidenten (Vizepräsidenten) vorbehalten sind; | |||||||||
b) | die Bestellung des Kammerdirektors und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Präsidenten; | |||||||||
c) | die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer; | |||||||||
d) | die Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksbauernkammern sowie die Genehmigung der Höhe des Hebesatzes der Bezirkskammerumlage; | |||||||||
e) | die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß der Landes-Landwirtschaftskammer; | |||||||||
f) | die Beschlußfassung über die Gebührenvorschrift (§ 38), in welcher auch nähere Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen getroffen werden können. |
(4) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident (Vizepräsident), der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Präsidenten und in einem zweiten Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten. Wird bei einer Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
(2) Der Präsident leistet das Gelöbnis der Pflichterfüllung dem Landeshauptmann, die Vizepräsidenten und die Landeskammerräte dem Präsidenten.
(3) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(4) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landes-Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und besorgt die Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht dem Hauptausschuß vorbehalten sind; er vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt ferner die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen.
(5) Erachtet der Präsident (Vizepräsident), daß ein Beschluß eines Organes der Landes-Landwirtschaftskammer ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für eine Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(6) Der Präsident (Vizepräsident) beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
(7) Im Falle seiner Verhinderung verfügt der Präsident, welcher der beiden Vizepräsidenten ihn zu vertreten hat; ist keine Verfügung getroffen worden, so vertreten die Vizepräsidenten den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(8) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer bleiben der Präsident und die Vizepräsidenten bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.
(10) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Präsidenten 90 v.H. des Bezuges eines aktiven Beamten der NÖ Landesregierung der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX. Die Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten beträgt je 75 v.H. der Aufwandsentschädigung des Präsidenten. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Angelobung und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet. Die Aufwandsentschädigung ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen. Für die laufende Zuwendung (Abs. 12) ist ein Beitrag in der Höhe von 5 v.H. der Aufwandsentschädigung zu entrichten.
(11) Wird der Präsident oder ein Vizepräsident wegen eines während der Ausübung seines Amtes eingetretenen Unfalles oder einer während dieser Zeit zugezogenen Krankheit später ganz oder mehr als 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält er für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten eine monatliche Zuwendung in der Höhe von 60 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
(12) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine laufende Zuwendung in der Höhe von 60 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung, wenn sie ihr Amt durch mindestens zwei Wahlperioden ausgeübt haben. Die laufende Zuwendung erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtsausübung um 2 v.H., darf jedoch 80 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Die laufende Zuwendung gebührt ab dem der Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten.
(13) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt, sofern sie nicht Anspruch auf eine monatliche Zuwendung gemäß Abs. 11 oder eine laufende Zuwendung gemäß Abs. 12 haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Entschädigung, wenn sie ihr Amt durch mindestens eine Wahlperiode ausgeübt haben. Die Entschädigung beträgt das Dreifache der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
(14) Zeiten als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, einer Landesregierung oder eines Landtages sind in die Amtszeit einzurechnen. In gleicher Weise ist dem Präsidenten seine Amtszeit als Vizepräsident und umgekehrt einem Vizepräsidenten seine Amtszeit als Präsident einzurechnen. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.
(15) Hat der Präsident oder ein Vizepräsident einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einer Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, einer Landesregierung oder eines Landtages, gebührt eine Zuwendung nur in der diesen Ruhegenuß übersteigenden Höhe.
(16) Im Falle des Ablebens eines Präsidenten (Vizepräsidenten) gebührt dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Versorgungsgenuß in der Höhe von 60 v.H. der Zuwendung (Abs. 11 und 12), die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte.
(1) Der Kontrollausschuß hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammern zu überwachen und der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuß kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus sechs Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt. Diese werden von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuß angehören. Der Kontrollausschuß kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Der Obmann des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der sonstigen Ausschüsse teilzunehmen. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, soferne nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer bleibt der Kontrollausschuß bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amt.
Organe der Bezirksbauernkammer sind:
a) | die Vollversammlung | |||||||||
b) | der Hauptausschuß | |||||||||
c) | der Obmann |
(1) Die Wahlperiode der Vollversammlung dauert fünf Jahre vom Tage der Eröffnungssitzung an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neugewählte Vollversammlung zusammentritt. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, welche die Bezeichnung “Bezirkskammerräte” führen, beträgt je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl
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| 15 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 18 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 21 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 24 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 27 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 30 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 34 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 38 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 42 Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 46 Mitglieder. |
Diese werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gleichzeitig mit den Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in einem Wahlgang gewählt. |
(2) Die Vollversammlung kann durch Beschluß drei Mitglieder mit beratender Stimme nach dem Parteienverhältnis der gewählten Mitglieder bestellen; diese müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Staatsangehörige eines Drittstaates sein, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, und darf bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl. 0300, nicht vorliegen.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Bezirksbauernkammern ist ehrenamtlich.
(4) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist der Ersatzmann aus der Liste jener Wählergruppe einzuberufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.
(5) Ein Mitglied der Vollversammlung verliert die Mitgliedschaft, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher dessen Wählbarkeit gehindert hätte.
(6) Wird über ein Mitglied der Vollversammlung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung die Untersuchungshaft verhängt oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- bzw. Konkursverfahrens suspendiert.
(7) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung (§ 36) getroffen; § 12 gilt sinngemäß.
(8) Die Vollversammlung kann sich durch Beschluß auflösen. Zum Zustandekommen eines solchen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie ist von der Landes-Landwirtschaftskammer aufzulösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder wenn mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind. Im Falle der Auflösung hat die Landesregierung innerhalb von längstens vier Wochen nach Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.
(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der Eröffnungssitzung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch den Präsidenten (Vizepräsidenten) der Landes-Landwirtschaftskammer einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung wird vom Obmann nach Bedarf einberufen und von diesem geleitet.
(3) Die Vollversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es der Präsident der Landes-Landwirtschaftskammer oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Bezirksbauernkammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. In diesem Falle sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Die Vollversammlung muß mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Bezirksbauernkammer hat die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(5) Zu den Sitzungen der Bezirksbauernkammer ist die Landes-Landwirtschaftskammer einzuladen.
(1) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Bezirksbauernkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Obmann zuständig ist. Die Vollversammlung kann Ausschüsse mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) | die Wahl des Obmannes, zweier Obmannstellvertreter und zweier Schriftführer, | |||||||||
b) | die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, | |||||||||
c) | die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes der Bezirkskammerumlage nach Maßgabe des § 29 Abs. 4, | |||||||||
e) | die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß, | |||||||||
f) | die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. |
(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Obmann, den Obmannstellvertretern und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältniswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden.
(2) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten der Bezirksbauernkammer sowie die Vorbereitung aller Beratungsgegenstände der Vollversammlung.
(3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Obmann (Obmannstellvertreter), der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer desselben unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(1) Die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Obmann und in einem zweiten Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht zwei Obmannstellvertreter.
(2) Der Obmann und die Obmannstellvertreter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Diese darf für den Obmann 20 % der Aufwandsentschädigung des Vizepräsidenten nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung der Obmannstellvertreter beträgt 25 % der Aufwandsentschädigung ihres jeweiligen Obmannes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Obmannes wird durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl festgelegt.
(3) Der Obmann hat das Gelöbnis der gewissenhaften Pflichterfüllung dem Präsidenten (Vizepräsidenten) der Landes- Landwirtschaftskammer oder einem von ihm bestimmten Landeskammerrat, die beiden Obmannstellvertreter und die Bezirkskammerräte haben das Gelöbnis dem Obmann zu leisten.
(4) Der Obmann vertritt die Bezirksbauernkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen. Erachtet der Obmann, daß ein Beschluß eines Organes der Bezirksbauernkammer ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer überschreitet oder einen erheblichen Nachteil für eine Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, hat er unverzüglich die Entscheidung der Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5) Der Obmann beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer).
(6) Im Falle seiner Verhinderung verfügt der Obmann, welcher der beiden Obmannstellvertreter ihn zu vertreten hat; ist keine Verfügung getroffen worden, so vertreten die Obmannstellvertreter den Obmann in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(7) Scheidet der Obmann oder ein Obmannstellvertreter im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(8) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer bleiben der Obmann und die Obmannstellvertreter bis zur Wahl des Obmannes durch die nächste Vollversammlung im Amt.
(1) Im Falle der Bildung eines Bezirksbauernkammerbereiches aus zwei oder mehreren Gerichtsbezirkssprengeln (§ 1 Abs. 3) bleiben die gewählten und die mit beratender Stimme bestellten Mitglieder der Vollversammlung der bisherigen Bezirksbauernkammern für den Rest der Wahlperiode im Amt.
(2) Innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 ist für den Bereich der neugebildeten Bezirksbauernkammer in der Eröffnungssitzung die Neuwahl des Obmannes sowie zweier Obmannstellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 1 durchzuführen.
(3) Der Hauptausschuß eines aus zwei oder mehreren Gerichtsbezirkssprengeln neugebildeten Bezirksbauernkammerbereiches besteht für den Rest der Wahlperiode aus dem Obmann, den Obmannstellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung der neugebildeten Bezirksbauernkammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden.
(4) Die gemäß § 37 Abs. 1 eingesetzten Ausschüsse zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten (Fachausschüsse) bleiben für den Rest der Wahlperiode im Amt und üben ihre Funktion gemeinsam aus. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.
(2) Die Wähler des Gebietes einer Bezirksbauernkammer bilden den Wahlkörper für diese Bezirksbauernkammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landes-Landwirtschaftskammer.
(3) Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt die Landesregierung.
(1) Wahlberechtigt in die Landwirtschaftskammern sind ohne Unterschied des Geschlechtes die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§ 22) nicht vorliegt.
(2) Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zutreffen, sowie die im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter aus.
(4) Von mehreren Miteigentümern ist jeder einzelne Miteigentümer wahlberechtigt. Treffen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 auf mehrere Personen auf Grund der gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu, dann ist jede dieser Personen wahlberechtigt.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hierdurch nicht berührt.
Wählbar sind alle nach § 24 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
1. | österreichische Staatsbürger oder | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | Staatsangehörige eines Drittstaates sind, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen |
sind.
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Landeskammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Niederösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Befragung in der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer”, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.
(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
a) | die Summe der Befragungsblätter | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten | |||||||||
d) | die Summe der Ja-Stimmen | |||||||||
e) | die Summe der Nein-Stimmen |
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Kammerwahlen werden durch Landesgesetz erlassen.
(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
1. | Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen), | |||||||||
2. | Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3bis 7, | |||||||||
3. | Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, | |||||||||
4. | Beiträge des Landes gemäß § 31, | |||||||||
5. | Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden, | |||||||||
6. | Zuschüsse des Bundes, | |||||||||
7. | allfällige sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.
(1) Die Kammerumlagen sind zu entrichten:
a) | von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG, BGBl. Nr. 149/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010; | |||||||||
b) | von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955; soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden; | |||||||||
c) | von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, von zumindest 150 Euro; | |||||||||
d) | von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind. |
(2) Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
a) | als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit.a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen, | |||||||||
b) | als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit.d) genannten Kammerumlagepflichtigen. |
(3) Für die Berechnung der Beitragsgrundlage und des Hebesatzes gilt:
a) | Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Abs. 1 lit.a) und c) angeführten Betriebe oder Grundstücke ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag; hinsichtlich der im Abs. 1 lit.b) angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre. | |||||||||
b) | Der Hebesatz der Landeskammerumlage wird alljährlich von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer festgesetzt. Der Hebesatz der Bezirkskammerumlage wird von der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer festgesetzt und mit Zustimmung des Hauptausschusses der Landes-Landwirtschaftskammer rechtswirksam. Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses über die Festsetzung des Hebesatzes sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren. |
(4) Der Grundbetrag wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von € 23,62 festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5 % gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Neufestsetzung des Grundbetrages ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist innerhalb von acht Wochen aufzuheben, wenn der Betrag entgegen den vorigen Bestimmungen berechnet worden ist. Erfolgt keine Aufhebung, ist die Neufestsetzung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(5) Die Einhebung einer Umlage von mehr als 400 % der Beitragsgrundlage für die Landes-Landwirtschaftskammer oder von mehr als 100 % für die Bezirksbauernkammern ist der Landesregierung mitzuteilen. Hiebei bleibt der Grundbetrag außer Ansatz.
(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neufestgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlagen ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit.d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten personenbezogenen Daten der Beitragsvorschreibung zugrundezulegen. Die Landeskammerumlage ist mit allfälligen Bezirkskammerumlagen in einem zu erheben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 112/2015)
(10) (entfällt)
(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 7 genannten Kammerzugehörigen beschließen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 v.H. der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (§ 36) vorgesehen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 v.T. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Kammerzugehörigen der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.
(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 5 Abs. 1) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.
(2) Die Höhe des Beitrages ist dem Bedarf entsprechend im Einvernehmen mit der Landesregierung festzusetzen.
Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.
Die Landes-Landwirtschaftskammer erstellt alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluß, der nach der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung bis zum Ende des 1. Halbjahres des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Rechnungsabschluß ist so zu erstellen, daß ihm auch die Gebarungsübersichten der Bezirksbauernkammern zu entnehmen sind. Er ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zuzumitteln.
(1) Die Geschäfte der Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Kammerdirektion zu führen. Die Kammerdirektion ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Stellvertreter) zu leiten.
(2) Die Kammerbediensteten sind, soweit es sich nicht um die Tätigkeit der Landes-Landwirtschaftskammer als Wirtschaftskörper handelt, als Organe der öffentlichen Verwaltung anzusehen.
(3) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern sind von den Bezirksbauernkammersekretariaten zu führen. Das Bezirksbauernkammersekretariat ist unter der Aufsicht des Obmannes vom Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer) zu leiten.
(4) Der Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer) wird vom Präsidenten der Landes-Landwirtschaftskammer bestellt.
(1) Dienstposten, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten und daher ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von dieser Voraussetzung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Kammerbediensteten sind in der von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für die Landesbediensteten geltenden Gesetze zu regeln. Die Dienst- und Besoldungsordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema, über die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung und über die Reisegebühren.
(3) Die Dienst- und Besoldungsordnung sowie deren Änderung sind der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind.
Die Geschäftsordnung für die Landwirtschaftskammern sowie deren Änderung sind in der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließen und der Landesregierung anzuzeigen. Der Beschluß ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse, die aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen sind, einsetzen. Jeder Ausschuß wählt einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(2) Ein Mitglied der Vollversammlung ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn es Wahlen in Ausschüssen nicht annimmt oder sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Als eine solche Weigerung gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen.
(3) Den Ausschüssen können Mitglieder oder fachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Der Präsident (Vizepräsident), die Landeskammerräte, die Bezirksbauernkammerobmänner und die Bezirkskammerräte haben unter Bedachtnahme auf den Aufwand nach einer vom Hauptausschuß der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließenden Gebührenvorschrift Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen (Taggelder und Nächtigungsgebühren). Für den Präsidenten (Vizepräsidenten) besteht ein derartiger Anspruch nur für Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs.
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der Landes-Landwirtschaftskammer, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Die Landes-Landwirtschaftskammer übernimmt alle Aufgaben und Einrichtungen des niederösterreichischen Landeskulturrates und tritt in dessen Rechte und Pflichten ein.
§ 45 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
(1) Einen Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 12, wenn auch unter Anwendung des § 15 Abs. 14, erfüllen. Diese Voraussetzung gilt zu diesem Zeitpunkt auch dann als erfüllt, wenn sie ihr Amt mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsgenuß nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 - 13, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | § 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16, | |||||||||
b) | § 47, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der lit.a bezieht. |
(4) Auf Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag gemäß § 15 Abs. 10 letzter Satz, der allfälligen laufenden Zuwendung und dem allfälligen Versorgungsgenuß nicht die Bezüge nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung, auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach § 15 Abs. 11, 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festzusetzen.
(1) Abweichend von den § 11 Abs. 1, § 14, § 16, § 18, § 20 und § 21 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.
(2) Abweichend von § 12 und § 18 Abs. 7 letzter Halbsatz darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landes-Landwirtschaftskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlungen für die Fälle des Abs. 1.
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 9 bis 14 finden auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, laufende Zuwendung oder diesen vergleichbare Geldleistungen haben.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18. Jänner 1923 über die Förderung der Landeskultur in Niederösterreich, LGBl.Nr. 33/1923, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 311/1966, außer Kraft.
(3) Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammern, die diesem Gesetz widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) § 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25b Abs. 2, § 25c Abs. 1, § 25c Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 7, § 29 Abs. 8, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 9 außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 25c Abs.1, § 25c Abs. 3, § 26 Abs. 2b und § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019 treten mit der erstmaligen Anwendbarkeit der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019 , in Kraft.
(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und § 46a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. § 46a Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) § 46a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77; | |||||||||
3. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1. |
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
LGBl. 6000-1 (DFB)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]
[CELEX-Nr.: 32011L0051]
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt I | |
Zweck, Bezeichnung und örtlicher Geltungsbereich (Verfassungsbestimmung) | |
Rechtsform | |
Begriffsbestimmungen | |
Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) | |
Sachlicher Wirkungsbereich (Kammeraufgaben) | |
Aufsicht | |
Verhältnis zu Behörden | |
Abschnitt II | |
Wahlrecht | |
Antragsrechte | |
Beitragspflicht | |
Abschnitt III | |
Organe der Landes-Landwirtschaftskammer | |
Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer | |
Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung | |
Beschlußfassung der Vollversammlung | |
Öffentlichkeit der Vollversammlung | |
Auflösung der Vollversammlung | |
Hauptausschuß | |
Präsident | |
Kontrollausschuß | |
Abschnitt IV | |
Organe der Bezirksbauernkammer | |
Vollversammlung der Bezirksbauernkammer | |
Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung | |
Beschlußfassung der Vollversammlung | |
Hauptausschuß | |
Obmann | |
Änderung von Bezirksbauernkammerbereichen während der Wahlperiode | |
Abschnitt V | |
Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte | |
Aktives Wahlrecht | |
Passives Wahlrecht | |
Anordnung und Durchführung der Befragung | |
Ermittlung der Ergebnisse | |
Verlautbarung der Ergebnisse | |
Wahlkosten | |
Wahlordnung | |
Abschnitt VI | |
Bedeckung des Aufwandes | |
Kammerumlagen | |
Kammerbeiträge | |
Beitrag des Landes | |
Jahresvoranschlag | |
Rechnungsabschluß | |
Abschnitt VII | |
Kammerdirektion und Bezirksbauernkammersekretariate | |
Dienst- und Besoldungsordnung | |
Geschäftsordnung | |
Ausschüsse | |
Gebührenvorschrift | |
Verschwiegenheitspflicht | |
(entfällt) | |
Landeskulturrat | |
Abschnitt VIII | |
Zeitlicher Geltungsbereich | |
Weitere Anwendung der Bestimmungen über laufende Zuwendung und Ruhegenuß | |
Weitere Übergangsbestimmungen | |
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Abschnitt IX | |
Übergangsbestimmung | |
Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts | |
Umgesetzte EU-Richtlinien | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |