Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 9 bis 14 finden auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, laufende Zuwendung oder diesen vergleichbare Geldleistungen haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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