(1) Die Wahlperiode der Vollversammlung dauert fünf Jahre vom Tage der Eröffnungssitzung an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neugewählte Vollversammlung zusammentritt.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen, die innerhalb von vier Wochen nach Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben hat.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn sie
a) | die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn | |||||||||
c) | mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind. |
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