(1) Einen Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 12, wenn auch unter Anwendung des § 15 Abs. 14, erfüllen. Diese Voraussetzung gilt zu diesem Zeitpunkt auch dann als erfüllt, wenn sie ihr Amt mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsgenuß nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 - 13, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | § 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16, | |||||||||
b) | § 47, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der lit.a bezieht. |
(4) Auf Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 15 Abs. 10 letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag gemäß § 15 Abs. 10 letzter Satz, der allfälligen laufenden Zuwendung und dem allfälligen Versorgungsgenuß nicht die Bezüge nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung, auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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