(1) Dienstposten, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten und daher ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von dieser Voraussetzung in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Kammerbediensteten sind in der von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für die Landesbediensteten geltenden Gesetze zu regeln. Die Dienst- und Besoldungsordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema, über die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung und über die Reisegebühren.
(3) Die Dienst- und Besoldungsordnung sowie deren Änderung sind der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind.
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