§ 25 NÖ LWG Passives Wahlrecht

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Wählbar sind alle nach § 24 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

1.

österreichische Staatsbürger oder

2.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen

sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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