Wählbar sind alle nach § 24 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
1. | österreichische Staatsbürger oder | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | Staatsangehörige eines Drittstaates sind, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen |
sind.
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