Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 5 Abs. 1) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.
(2) Die Höhe des Beitrages ist dem Bedarf entsprechend im Einvernehmen mit der Landesregierung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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