(1) Der Kontrollausschuß hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammern zu überwachen und der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuß kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus sechs Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt. Diese werden von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuß angehören. Der Kontrollausschuß kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Der Obmann des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der sonstigen Ausschüsse teilzunehmen. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, soferne nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer bleibt der Kontrollausschuß bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amt.
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