§ 29 NÖ LWG Kammerumlagen

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Kammerumlagen sind zu entrichten:

a)

von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG, BGBl. Nr. 149/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010;

b)

von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955; soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden;

c)

von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, von zumindest 150 Euro;

d)

von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind.

(2) Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben

a)

als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit.a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,

b)

als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit.d) genannten Kammerumlagepflichtigen.

(3) Für die Berechnung der Beitragsgrundlage und des Hebesatzes gilt:

a)

Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Abs. 1 lit.a) und c) angeführten Betriebe oder Grundstücke ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag; hinsichtlich der im Abs. 1 lit.b) angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.

b)

Der Hebesatz der Landeskammerumlage wird alljährlich von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer festgesetzt. Der Hebesatz der Bezirkskammerumlage wird von der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer festgesetzt und mit Zustimmung des Hauptausschusses der Landes-Landwirtschaftskammer rechtswirksam. Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses über die Festsetzung des Hebesatzes sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

(4) Der Grundbetrag wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von € 23,62 festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5 % gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Neufestsetzung des Grundbetrages ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist innerhalb von acht Wochen aufzuheben, wenn der Betrag entgegen den vorigen Bestimmungen berechnet worden ist. Erfolgt keine Aufhebung, ist die Neufestsetzung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

(5) Die Einhebung einer Umlage von mehr als 400 % der Beitragsgrundlage für die Landes-Landwirtschaftskammer oder von mehr als 100 % für die Bezirksbauernkammern ist der Landesregierung mitzuteilen. Hiebei bleibt der Grundbetrag außer Ansatz.

(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neufestgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlagen ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit.d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten personenbezogenen Daten der Beitragsvorschreibung zugrundezulegen. Die Landeskammerumlage ist mit allfälligen Bezirkskammerumlagen in einem zu erheben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.

(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 112/2015)

(10) (entfällt)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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