§ 38 NÖ LWG Gebührenvorschrift

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Präsident (Vizepräsident), die Landeskammerräte, die Bezirksbauernkammerobmänner und die Bezirkskammerräte haben unter Bedachtnahme auf den Aufwand nach einer vom Hauptausschuß der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließenden Gebührenvorschrift Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen (Taggelder und Nächtigungsgebühren). Für den Präsidenten (Vizepräsidenten) besteht ein derartiger Anspruch nur für Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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