§ 23 NÖ LWG Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.

(2) Die Wähler des Gebietes einer Bezirksbauernkammer bilden den Wahlkörper für diese Bezirksbauernkammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landes-Landwirtschaftskammer.

(3) Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22a NÖ LWG
§ 24 NÖ LWG