Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Die Geschäftsordnung für die Landwirtschaftskammern sowie deren Änderung sind in der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließen und der Landesregierung anzuzeigen. Der Beschluß ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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