(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Präsidenten und in einem zweiten Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten. Wird bei einer Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
(2) Der Präsident leistet das Gelöbnis der Pflichterfüllung dem Landeshauptmann, die Vizepräsidenten und die Landeskammerräte dem Präsidenten.
(3) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(4) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landes-Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und besorgt die Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht dem Hauptausschuß vorbehalten sind; er vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt ferner die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen.
(5) Erachtet der Präsident (Vizepräsident), daß ein Beschluß eines Organes der Landes-Landwirtschaftskammer ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für eine Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(6) Der Präsident (Vizepräsident) beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
(7) Im Falle seiner Verhinderung verfügt der Präsident, welcher der beiden Vizepräsidenten ihn zu vertreten hat; ist keine Verfügung getroffen worden, so vertreten die Vizepräsidenten den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(8) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer bleiben der Präsident und die Vizepräsidenten bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.
(10) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Präsidenten 90 v.H. des Bezuges eines aktiven Beamten der NÖ Landesregierung der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX. Die Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten beträgt je 75 v.H. der Aufwandsentschädigung des Präsidenten. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Angelobung und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet. Die Aufwandsentschädigung ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen. Für die laufende Zuwendung (Abs. 12) ist ein Beitrag in der Höhe von 5 v.H. der Aufwandsentschädigung zu entrichten.
(11) Wird der Präsident oder ein Vizepräsident wegen eines während der Ausübung seines Amtes eingetretenen Unfalles oder einer während dieser Zeit zugezogenen Krankheit später ganz oder mehr als 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält er für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten eine monatliche Zuwendung in der Höhe von 60 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
(12) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine laufende Zuwendung in der Höhe von 60 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung, wenn sie ihr Amt durch mindestens zwei Wahlperioden ausgeübt haben. Die laufende Zuwendung erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtsausübung um 2 v.H., darf jedoch 80 v.H. der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Die laufende Zuwendung gebührt ab dem der Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten.
(13) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt, sofern sie nicht Anspruch auf eine monatliche Zuwendung gemäß Abs. 11 oder eine laufende Zuwendung gemäß Abs. 12 haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Entschädigung, wenn sie ihr Amt durch mindestens eine Wahlperiode ausgeübt haben. Die Entschädigung beträgt das Dreifache der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
(14) Zeiten als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, einer Landesregierung oder eines Landtages sind in die Amtszeit einzurechnen. In gleicher Weise ist dem Präsidenten seine Amtszeit als Vizepräsident und umgekehrt einem Vizepräsidenten seine Amtszeit als Präsident einzurechnen. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.
(15) Hat der Präsident oder ein Vizepräsident einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einer Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, einer Landesregierung oder eines Landtages, gebührt eine Zuwendung nur in der diesen Ruhegenuß übersteigenden Höhe.
(16) Im Falle des Ablebens eines Präsidenten (Vizepräsidenten) gebührt dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Versorgungsgenuß in der Höhe von 60 v.H. der Zuwendung (Abs. 11 und 12), die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte.
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