(1) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Bezirksbauernkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Obmann zuständig ist. Die Vollversammlung kann Ausschüsse mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) | die Wahl des Obmannes, zweier Obmannstellvertreter und zweier Schriftführer, | |||||||||
b) | die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, | |||||||||
c) | die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes der Bezirkskammerumlage nach Maßgabe des § 29 Abs. 4, | |||||||||
e) | die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß, | |||||||||
f) | die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. |
0 Kommentare zu § 20 NÖ LWG