§ 7b NÖ LWG Antragsrechte

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Mindestens 1 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammerzugehörigen haben das Recht, an die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.

(3) Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muß, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.

(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner oder gegebenenfalls der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner oder dem Sprecher des Antrages.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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