Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach § 15 Abs. 11, 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festzusetzen.
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