(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse, die aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen sind, einsetzen. Jeder Ausschuß wählt einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(2) Ein Mitglied der Vollversammlung ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn es Wahlen in Ausschüssen nicht annimmt oder sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Als eine solche Weigerung gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen.
(3) Den Ausschüssen können Mitglieder oder fachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
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