(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschußsitze auf die einzelnen Wahlparteien nach dem Verhältniswahlrecht aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Stellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt:
a) | die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer oder dem Präsidenten (Vizepräsidenten) vorbehalten sind; | |||||||||
b) | die Bestellung des Kammerdirektors und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Präsidenten; | |||||||||
c) | die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer; | |||||||||
d) | die Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksbauernkammern sowie die Genehmigung der Höhe des Hebesatzes der Bezirkskammerumlage; | |||||||||
e) | die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß der Landes-Landwirtschaftskammer; | |||||||||
f) | die Beschlußfassung über die Gebührenvorschrift (§ 38), in welcher auch nähere Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen getroffen werden können. |
(4) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident (Vizepräsident), der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
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