(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern (im folgenden Landwirtschaftskammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen sowie auf Gewinn gerichtete Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen.
(2) Die Bezirksbauernkammern haben den Betrieb auf Gewinn gerichteter Unternehmungen oder jedwede Beteiligung an solchen der Landes-Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Diese hat den Betrieb bzw. die Beteiligung zu untersagen, wenn eine Bezirksbauernkammer dadurch ihren sachlichen Wirkungsbereich (§ 5) überschreitet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Geschäftsordnung verstößt.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer ist befugt, das niederösterreichische Landeswappen mit der Aufschrift “Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer” zu führen.
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