§ 18 NÖ LWG Vollversammlung der Bezirksbauernkammer

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Wahlperiode der Vollversammlung dauert fünf Jahre vom Tage der Eröffnungssitzung an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neugewählte Vollversammlung zusammentritt. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, welche die Bezeichnung “Bezirkskammerräte” führen, beträgt je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl

 

bis

2.500 Wahlberechtigte

15 Mitglieder

von 2.501 bis

3.000 Wahlberechtigten

18 Mitglieder

von 3.001 bis

3.500 Wahlberechtigten

21 Mitglieder

von 3.501 bis

4.000 Wahlberechtigten

24 Mitglieder

von 4.001 bis

5.000 Wahlberechtigten

27 Mitglieder

von 5.001 bis

6.000 Wahlberechtigten

30 Mitglieder

von 6.001 bis

7.000 Wahlberechtigten

34 Mitglieder

von 7.001 bis

8.500 Wahlberechtigten

38 Mitglieder

von 8.501 bis

10.000 Wahlberechtigten

42 Mitglieder

bei mehr als

10.000 Wahlberechtigten

46 Mitglieder.

 

Diese werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gleichzeitig mit den Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in einem Wahlgang gewählt.

(2) Die Vollversammlung kann durch Beschluß drei Mitglieder mit beratender Stimme nach dem Parteienverhältnis der gewählten Mitglieder bestellen; diese müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Staatsangehörige eines Drittstaates sein, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, und darf bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl. 0300, nicht vorliegen.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Bezirksbauernkammern ist ehrenamtlich.

(4) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist der Ersatzmann aus der Liste jener Wählergruppe einzuberufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

(5) Ein Mitglied der Vollversammlung verliert die Mitgliedschaft, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

(6) Wird über ein Mitglied der Vollversammlung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung die Untersuchungshaft verhängt oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- bzw. Konkursverfahrens suspendiert.

(7) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung (§ 36) getroffen; § 12 gilt sinngemäß.

(8) Die Vollversammlung kann sich durch Beschluß auflösen. Zum Zustandekommen eines solchen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie ist von der Landes-Landwirtschaftskammer aufzulösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder wenn mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind. Im Falle der Auflösung hat die Landesregierung innerhalb von längstens vier Wochen nach Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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