(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 7 genannten Kammerzugehörigen beschließen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 v.H. der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (§ 36) vorgesehen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 v.T. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Kammerzugehörigen der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.
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