(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse vom bisherigen Präsidenten (Vizepräsidenten) zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten (Vizepräsidenten) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie einberufen werden, wenn
a) | die Landesregierung oder | |||||||||
b) | mindestens ein Viertel der Mitglieder | |||||||||
dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. |
(3) Die Vollversammlung ist schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegrafisch einberufen werden. In den Fällen des Abs. 2 lit. a) und b) sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident (Vizepräsident).
(5) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Präsident (Vizepräsident) kann auch Obmänner der Bezirksbauernkammern mit beratender Stimme den Sitzungen beiziehen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.
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