§ 10 NÖ LWG Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse vom bisherigen Präsidenten (Vizepräsidenten) zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen.

(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten (Vizepräsidenten) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie einberufen werden, wenn

a)

die Landesregierung oder

b)

mindestens ein Viertel der Mitglieder

dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

(3) Die Vollversammlung ist schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegrafisch einberufen werden. In den Fällen des Abs. 2 lit. a) und b) sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident (Vizepräsident).

(5) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Präsident (Vizepräsident) kann auch Obmänner der Bezirksbauernkammern mit beratender Stimme den Sitzungen beiziehen.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ LWG
§ 11 NÖ LWG