(1) Wahlberechtigt in die Landwirtschaftskammern sind ohne Unterschied des Geschlechtes die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§ 22) nicht vorliegt.
(2) Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zutreffen, sowie die im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter aus.
(4) Von mehreren Miteigentümern ist jeder einzelne Miteigentümer wahlberechtigt. Treffen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 auf mehrere Personen auf Grund der gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu, dann ist jede dieser Personen wahlberechtigt.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hierdurch nicht berührt.
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