§ 24 NÖ LWG Aktives Wahlrecht

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Wahlberechtigt in die Landwirtschaftskammern sind ohne Unterschied des Geschlechtes die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§ 22) nicht vorliegt.

(2) Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zutreffen, sowie die im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter aus.

(4) Von mehreren Miteigentümern ist jeder einzelne Miteigentümer wahlberechtigt. Treffen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 auf mehrere Personen auf Grund der gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu, dann ist jede dieser Personen wahlberechtigt.

(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hierdurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 NÖ LWG
§ 25 NÖ LWG