(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der Eröffnungssitzung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch den Präsidenten (Vizepräsidenten) der Landes-Landwirtschaftskammer einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung wird vom Obmann nach Bedarf einberufen und von diesem geleitet.
(3) Die Vollversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es der Präsident der Landes-Landwirtschaftskammer oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Bezirksbauernkammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. In diesem Falle sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Die Vollversammlung muß mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Bezirksbauernkammer hat die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(5) Zu den Sitzungen der Bezirksbauernkammer ist die Landes-Landwirtschaftskammer einzuladen.
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