§ 19 NÖ LWG Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vollversammlung ist spätestens sechs Wochen nach der Eröffnungssitzung der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch den Präsidenten (Vizepräsidenten) der Landes-Landwirtschaftskammer einzuberufen.

(2) Die Vollversammlung wird vom Obmann nach Bedarf einberufen und von diesem geleitet.

(3) Die Vollversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es der Präsident der Landes-Landwirtschaftskammer oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Bezirksbauernkammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. In diesem Falle sind die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Die Vollversammlung muß mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Bezirksbauernkammer hat die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(5) Zu den Sitzungen der Bezirksbauernkammer ist die Landes-Landwirtschaftskammer einzuladen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ LWG
§ 20 NÖ LWG