(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in allen in den Landesvollziehungsbereich fallenden Angelegenheiten, welche land- und forstwirtschaftliche Interessen berühren, den Landwirtschaftskammern über deren Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 5) zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landwirtschaftskammern bei der Regelung von land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten allgemeiner Natur zu befragen, gutachtliche Äußerungen von ihnen einzuholen und im Bedarfsfalle die Beistellung von fachkundigen Beratern anzusprechen.
(3) Die Landesregierung hat Entwürfe von Landesgesetzen der Landes-Landwirtschaftskammer zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
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