(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, ist zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat an der Abstimmung teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los. Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Handzeichen. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder schriftlich abzustimmen.
(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen.
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