(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alm- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau, die Baumschulen sowie Angelegenheiten der Jagd und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, somit in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Bodenreformvorschriften.
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