§ 9 NÖ LWG Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer besteht aus 40 Mitgliedern, welche die Bezeichnung Landeskammerräte führen. 36 Mitglieder werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien von der Vollversammlung gewählt. Diese Personen müssen die Voraussetzungen des § 25 erfüllen.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Aufwandsentschädigung eines Vizepräsidenten.

(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist der Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe einzuberufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Scheidet ein nach Abs. 5 lit. c gewähltes Mitglied aus, ist Abs. 1 dritter und vierter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landes-Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß (§ 14) oder der Präsident zuständig ist. Die Vollversammlung kann andere Organe oder Ausschüsse (§ 37) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.

(5) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:

a)

die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und zweier Schriftführer;

b)

die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse;

c)

die Wahl von vier Mitgliedern gemäß Abs. 1 dritter und vierter Satz in die Landes-Landwirtschaftskammer;

d)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (§ 32);

e)

die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage sowie der Kammerbeiträge und die Festsetzung des Grundbetrages;

f)

die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluß und die Beschlußfassung darüber;

g)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung sowie über die Dienst- und Besoldungsordnung;

h)

die Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern.

(6) Ein Mitglied der Vollversammlung wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

(7) Wird über ein Mitglied der Vollversammlung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung die Untersuchungshaft verhängt oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- bzw. Konkursverfahrens suspendiert.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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