(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
1. | Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen), | |||||||||
2. | Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3bis 7, | |||||||||
3. | Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, | |||||||||
4. | Beiträge des Landes gemäß § 31, | |||||||||
5. | Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden, | |||||||||
6. | Zuschüsse des Bundes, | |||||||||
7. | allfällige sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.
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