(1) Im Falle der Bildung eines Bezirksbauernkammerbereiches aus zwei oder mehreren Gerichtsbezirkssprengeln (§ 1 Abs. 3) bleiben die gewählten und die mit beratender Stimme bestellten Mitglieder der Vollversammlung der bisherigen Bezirksbauernkammern für den Rest der Wahlperiode im Amt.
(2) Innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 ist für den Bereich der neugebildeten Bezirksbauernkammer in der Eröffnungssitzung die Neuwahl des Obmannes sowie zweier Obmannstellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 1 durchzuführen.
(3) Der Hauptausschuß eines aus zwei oder mehreren Gerichtsbezirkssprengeln neugebildeten Bezirksbauernkammerbereiches besteht für den Rest der Wahlperiode aus dem Obmann, den Obmannstellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung der neugebildeten Bezirksbauernkammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden.
(4) Die gemäß § 37 Abs. 1 eingesetzten Ausschüsse zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten (Fachausschüsse) bleiben für den Rest der Wahlperiode im Amt und üben ihre Funktion gemeinsam aus. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
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