§ 25b NÖ LWG Ermittlung der Ergebnisse

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a)

die Summe der Befragungsblätter

b)

die Summe der ungültigen Antworten

c)

die Summe der gültigen Antworten

d)

die Summe der Ja-Stimmen

e)

die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25b NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25b NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25b NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25b NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25b NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25a NÖ LWG
§ 25c NÖ LWG