(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind die Landwirtschaftskammern berufen, und zwar:
1. | die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer am Sitze der Landesregierung, | |||||||||
2. | die Bezirksbauernkammern für jeden Gerichtsbezirk. |
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer umfaßt das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf den Sprengel des Bezirksgerichtes, in dem die Bezirksbauernkammer ihren Sitz hat. Frühere abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Über Anregung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung aus mehreren Gerichtsbezirkssprengeln einen Bezirksbauernkammerbereich bilden, trotz Auflassung des Gerichtsbezirkes den Bereich einer Bezirksbauernkammer aufrechterhalten oder sonstige Änderungen der Kammerbereiche vornehmen, wenn dadurch die den Landwirtschaftskammern obliegenden Aufgaben zweckmäßiger durchgeführt werden können.
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