§ 21 NÖ LWG Hauptausschuß

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Obmann, den Obmannstellvertretern und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältniswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden.

(2) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten der Bezirksbauernkammer sowie die Vorbereitung aller Beratungsgegenstände der Vollversammlung.

(3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Obmann (Obmannstellvertreter), der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer desselben unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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