§ 32 NÖ LWG Jahresvoranschlag

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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