1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
Die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssicherungssystems sowie einer ergänzenden Gesundheitsversorgung unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen.
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die KABEG hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG” berechtigt.
(1) Die Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unselbständige Organisationseinheiten der KABEG. Die KABEG ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten.
(2) Bedienstete in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.
(3) Die Landeskrankenanstalten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie haben ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG und der sonstigen selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der KABEG, wie auch Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, sowie zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet.
(2) Die KABEG darf die zur Verschwiegenheit Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.
(1) Organe der KABEG sind:
a) | der Vorstand und | |||||||||
b) | der Aufsichtsrat. |
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der KABEG zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs 1 und 2 obliegt der Landesregierung.
(1) Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre, abgeschlossen werden.Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen. Beschließt der Aufsichtsrat die wiederholte Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes, kann er von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der KABEG unter eigener Verantwortung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land oder vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind.
(2) Die KABEG wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die KABEG befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Ist eine Willenserklärung der KABEG gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
(3) Die Satzung darf vorsehen, dass anstelle des Vorstandes zwei Prokuristen gemeinsam oder im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der KABEG befugt sind.
(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, daß die Fertigenden zu der Bezeichnung der KABEG oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, daß sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(5) Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen Stellvertreter zu bestellen.
(6) Der Vorstand darf von ihm wahrzunehmende Aufgaben insbesondere an Abteilungsleiter, den Verwaltungsleiter, den ärztlichen Leiter oder den Leiter des Pflegedienstes delegieren. Diese üben die Geschäfte im Namen des Vorstandes unter seiner Leitung aus. Die Aufgaben, die delegiert werden und an wen sie delegiert werden, sind auf der Homepage der KABEG kundzumachen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Delegierung wird mit dem der Verlautbarung folgenden Tag wirksam.
(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch
a) | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
b) | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder | |||||||||
c) | das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a) nicht befolgt, oder | |||||||||
d) | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) | das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
b) | zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
c) | je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellendes Mitglied, | |||||||||
d) | je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Vorschlag hin die Mitglieder der Landesregierung gewählt wurden, zu bestellendes Mitglied sowie | |||||||||
e) | für je zwei Mitglieder nach lit. a bis d ein von der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach lit. a bis d eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer zu bestellen. |
(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 und 2 zu bestellen.
(4) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat die Landesregierung einzuberufen.
(1) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates erlischt durch
a) | Ablauf der Funktionsperiode, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates hat seinen Verzicht auf die Funktion schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder | |||||||||
b) | das Mitglied (Ersatzmitglied) sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
(4) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch mit dem Enden des aktiven Wahlrechtes zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(5) Die Mitgliedschaft der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 lit. a und b erlischt mit dem Enden der Mitgliedschaft zur Landesregierung.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.
(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:
1. | in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 3) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist; | |||||||||
2. | in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; | |||||||||
3. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. |
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind:
1. | der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | der eingetragene Partner. |
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und im Fall des vorzeitigen Endens seiner Funktion tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigte Partei einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat, zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Vorsitzenden (Stellvertreters) in seiner Funktion. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die Landesregierung unverzüglich eine neue Bestellung für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Mehr als ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d gefasst werden. Bei dieser Abstimmung und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die KABEG oder eine Gefährdung der Versorgung der Patienten zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten anzugehören; dieses Mitglied darf an Sitzungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(1) An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch Aufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat der Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, muss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG und der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG sowie der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:
a) | die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen; | |||||||||
b) | über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern; | |||||||||
c) | über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen; | |||||||||
d) | Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen; | |||||||||
e) | bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen; | |||||||||
f) | über Vorschlag des Vorstandes der Errichtung und dem Erwerb von Unternehmen sowie dem Eingehen von Beteiligungen an Unternehmen zuzustimmen; | |||||||||
g) | über Vorschlag des Vorstandes den entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen; | |||||||||
h) | der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen; | |||||||||
i) | über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen; | |||||||||
j) | den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen; | |||||||||
k) | die allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen; | |||||||||
l) | dem Erwerb sowie der Veräußerung oder Belastungen von Liegenschaften zuzustimmen; | |||||||||
m) | über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen und zu ändern. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen.
(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Krankenanstalten-Konferenz“ führt.
(2) Die Krankenanstalten-Konferenz hat die KABEG in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Landeskrankenanstalten zu beraten. Die Krankenanstalten-Konferenz ist jedenfalls in nachstehenden Angelegenheiten anzuhören und darf in diesen Angelegenheiten auch Vorschläge erstatten:
a) | grundsätzliche organisatorische und wesentliche bauliche Veränderungen; | |||||||||
b) | Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten; | |||||||||
c) | gemeinsame Nutzung medizinischer und medizinisch-technischer Einrichtungen; | |||||||||
d) | Beschaffung von Großgeräten und Standortfragen; | |||||||||
e) | Organisation des Rettungswesens und des Katastrophenschutzes; | |||||||||
f) | Koordination mit anderen Gesundheitseinrichtungen; | |||||||||
g) | Pflegeforschung, Ethikkommissionen; | |||||||||
h) | Großinvestitionen; | |||||||||
i) | Bettenverteilung und Bettenabbau; | |||||||||
j) | Verordnungen über die Aufteilung und Festlegung der Sondergebühren. |
(3) Die Krankenanstalten-Konferenz besteht aus allen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitungen der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, der Vorstand der KABEG und ein Vertreter der betrieblichen Arbeitnehmervertretung dürfen an den Sitzungen der Krankenanstalten-Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder der Krankenanstalten-Konferenz haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(4) Die Landesregierung hat die Krankenanstalten-Konferenz zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden zu führen hat. In der konstituierenden Sitzung hat die Krankenanstalten-Konferenz aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter wahrzunehmen.
(5) Die Krankenanstalten-Konferenz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Die Krankenanstalten-Konferenz ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand der KABEG oder drei Mitglieder der Krankenanstalten-Konferenz unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Betrifft eine Angelegenheit ausschließlich eine Landeskrankenanstalt, ist zu einem Beschluss neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch die Zustimmung der Krankenanstaltenleitung der betreffenden Landeskrankenanstalt erforderlich.
(6) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung darf die Krankenanstalten-Konferenz beschließen, zu den Sitzungen Vertreter anderer Gesundheitsversorgungs- oder Gesundheitssicherungseinrichtungen oder sonstige Sachverständige beizuziehen. Entstandene Auslagen von beigezogenen Sachverständigen sind von der KABEG zu ersetzen.
(7) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich die Krankenanstalten-Konferenz des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.
(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Expertenkommission“ führt.
(2) Die Expertenkommission hat die KABEG auf Verlangen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten.
(3) Die Expertenkommission besteht aus neun Mitgliedern mit beschließender Stimme, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder mit beschließender Stimme sind aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter gehören der Expertenkommission als Mitglieder mit beratender Stimme an. Die Mitglieder der Expertenkommission haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 15 und § 16 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission mit beschließender Stimme hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission mit beschließender Stimme bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 3 zu bestellen.
(5) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die bestellten Mitglieder der Expertenkommission auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind.
(7) Die Mitglieder der Expertenkommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission kommt bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zur Expertenkommission. Wiederwahlen sind zulässig. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die Expertenkommission unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Erhält bei einer Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) Die erste Sitzung der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen (konstituierende Sitzung). In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Expertenkommission, welches nicht dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten angehört, als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Expertenkommissionssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Expertenkommissionssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen.
(9) Die Sitzungen der Expertenkommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Drei Mitglieder der Expertenkommission oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende unverzüglich die Expertenkommission einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(10) Der Vorsitzende hat die Sitzung der Expertenkommission durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 9 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.
(11) Die Expertenkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommission diesem Verfahren widerspricht.
(12) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Expertenkommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Expertenkommissionsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(13) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich die Expertenkommission des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.
Satzung
(1) Die Satzung der KABEG bildet ihr Verbandsstatut.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
Die Satzung muß mindestens enthalten:
a) | Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG; | |||||||||
b) | Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen; | |||||||||
c) | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen; | |||||||||
d) | nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
e) | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG; | |||||||||
f) | im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
g) | im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. |
Die KABEG wird bei Rechtsgeschäften zwischen der KABEG und einem Mitglied des Vorstandes sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
Die Gliederung des Geschäftsapparates der KABEG und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen sind in der Satzung (§ 24) zu regeln.
(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26, § 35 und § 37 K-KAO aus:
a) | dem ärztlichen Leiter, | |||||||||
b) | dem Verwaltungsleiter und | |||||||||
c) | dem Leiter des Pflegedienstes. |
(2) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt.
(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung ist diese Funktion durch den Vorstand öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.
(4) Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die als Mitglied der Krankenanstaltenleitung bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit einem Mitglied der Krankenanstaltenleitung darf durch den Vorstand der KABEG nur auf die Dauer der zulässigen Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte befristete Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zulässig. § 7 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht anzuwenden.
(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der KABEG dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen oder stille Beteiligungen eingehen und halten. Die Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Verstößt ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern und stellt dies einen Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses dar.
(1) Die Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung oder die Funktion eines Abteilungsleiters der KABEG erlischt durch
a) | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der KABEG hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der KABEG zu erklären.
(3) Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder einen Abteilungsleiter in der KABEG abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
b) | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder | |||||||||
c) | die Dienstobliegenheiten schwerwiegend verletzt wurden, oder | |||||||||
d) | ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe sonstige Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus sonstigen sachlichen Gründen. |
Die Krankenanstaltenleitung hat dem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr im Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.
5. Abschnitt
Innere Organisation der Landeskrankenanstalten
Innere Organisation
Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.
(1) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand der KABEG sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.
(2) Der Vorstand der KABEG darf, wenn es das dienstliche Interesse erfordert und es im Einzelfall sachlich begründbar ist, Versetzungen und Dienstzuteilungen von Bediensteten einer Landeskrankenanstalt als Schlüsselarbeitskräfte (insbesondere Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in eine andere Landeskrankenanstalt vorübergehend oder auf Dauer als Maßnahme des inneren Dienstes vornehmen.
(3) Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 2 darf eine dienst- oder besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht erfolgen.
(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.
(1) Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten der KABEG ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der KABEG zwingend notwendig sind. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern. Hiedurch werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
(2) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Entwurf eines Stellenplanes für die KABEG und für jede von ihr geführte Landeskrankenanstalt zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Entwurf des Stellenplanes ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen.
(3) Nach der Beschlussfassung des Landtages über den Nettogebarungsabgang (§ 41 Abs. 1a) ist durch den Vorstand der KABEG ein Stellenplan für die von ihr geführten unselbständigen Einrichtungen festzulegen.
(4) Der Vorstand der KABEG ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthalteten Gesamtzahl der Planstellen Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes nicht überschritten wird.
(5) Die Aufnahme von Bediensteten, die in besonders dringlichen Fällen oder wegen einer unvorhergesehenen Dienstverhinderung eines Landesbediensteten als Ersatz für diesen eingestellt werden müssen, und die Aufnahme nicht zu Lasten des Personalaufwandes geführter Vertragsbediensteter, ist ohne im Stellenplan vorgesehene Planstellen zulässig, sofern bei der Aufnahme durch den Vorstand die Landesregierung zustimmt.
(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den Entwurf eines Voranschlages zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen. Bei der Veranschlagung der Ausgaben ist der Personalaufwand vom Sachaufwand getrennt auszuweisen.
(1a) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Auftrages der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Entwurf des Voranschlages der KABEG ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen.
(3) Die KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen.
(4) Die Grundlage für die Gebarung der KABEG ist der von der KABEG erstellte Voranschlag. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ist in dem Ausmaß zulässig, in dem sie im Voranschlag ausgewiesen ist.
(4a) Die KABEG hat zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges Fremdmittel zu bestmöglichen Konditionen aufzunehmen.
(4b) Das Land kann der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges ein Darlehen oder Zuschüsse gewähren.
(4c) Das Land hat der KABEG sämtliche aus der Aufnahme von Fremdmitteln zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges nach Abs. 4a oder 4b entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen.
(4d) Das Land haftet für die von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages nach Art. 64 Abs. 1 K-LVG festgelegt.
(4e) Die KABEG darf in ihren Rechenwerken Forderungen gegenüber dem Land in der Höhe ausweisen, in der Verpflichtungen des Landes im Zusammenhang mit den gemäß Abs. 4a oder 4b von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges aufgenommenen Fremdmitteln bestehen.
(4f) Aufwendungen der KABEG für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz sind in den Rechenwerken der KABEG auszuweisen und ihr vom Land zu ersetzen. Die Absätze 4 bis 4e sind auf Fremdmittel sinngemäß anzuwenden, die von der KABEG zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaften oder Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz aufgenommen werden.
(5) Änderungen des Voranschlages, die den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG erhöhen, sind nur zulässig, wenn der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung den Nettogebarungsabgang neu festgesetzt hat.
(6) Ergibt eine Gebarungsvorschau der KABEG ab dem 30. September eines Kalenderjahres, daß die im Voranschlag der KABEG ausgewiesene Ausgabenermächtigung für Personalaufwand voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wird, darf die KABEG den Voranschlag ändern und die voraussichtlich verbleibende Ausgabenermächtigung des Personalaufwandes zur Bedeckung des Sachaufwandes heranziehen.
(7) Die KABEG hat bis zum 31. Mai des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss sowie den Lagebericht der Landesregierung vorzulegen.
(8) Stellt der Aufsichtsrat der KABEG den Voranschlag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht fest, hat sich die Gebarung der KABEG für das folgende Kalenderjahr bis zur Feststellung eines Voranschlages nach dem Voranschlag der KABEG des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(9) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der KABEG zu entlasten.
(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Entwurf eines mittelfristigen Haushaltsplanes für die folgenden fünf Kalenderjahre zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen.
(2) Der mittelfristige Haushaltsplan hat jedenfalls die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der KABEG, die Entwicklung der Finanzschulden und Haftungen, die Personalentwicklung sowie die beabsichtigten Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen zu enthalten.
Kostenersatz
(1) Die KABEG hat dem Land die Kosten des Aufwandes für Ruhe- und Versorgungsgenüsse für die Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde, und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung zugeteilt waren und für jene Landesbeamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstverrichtung zugeteilt werden, zu ersetzen.
(2) Soweit die KABEG Leistungen des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abgeschlossenen Vereinbarung zu ersetzen.
Rechnungslegung und Jahresabschluss
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer zeitgemäßen bedarfsgerechten und patientenorientierten medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung die Ziele der Betriebsführung der KABEG festzulegen. Die Festlegung von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten obliegt der Landesregierung. Vor der Festlegung der Versorgungsstufen und der Auflassung einer Landeskrankenanstalt ist die KABEG zu hören.
(2) Im Fall des Eintritts von Elementarereignissen oder höherer Gewalt darf die Landesregierung der KABEG Anweisungen im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch der KABEG und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten nicht zumutbare finanzielle Belastungen erwachsen, sind diese vom Land als gemeinwirtschaftliche Leistungen abzugelten.
(1) Die KABEG hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der KABEG in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.
(2) Die Landesregierung hat mit der KABEG im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der KABEG mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des Nettogebarungsabganges der KABEG zu berücksichtigen.
(1) Die KABEG unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von einem in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendeten, rechtskundigen Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und darauf, Mißständen entgegenzutreten, die die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten sowie patientenorientierten öffentlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung) gefährden.
(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates rechzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.
(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf zur Wahrung seiner Aufgaben nach Abs. 1 jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Es darf im erforderlichen Umfang ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen, sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen.
8. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Krankenanstaltenordnung, Arbeitsverfassung
(1) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen eingeräumten Rechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die KABEG Rechtsträger der vom Land Kärnten als zweckgebundenes Verwaltungsvermögen geführten Landes-Krankenanstalten an den Standorten Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Hermagor und Laas. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an die KABEG bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das unbewegliche Landesvermögen. Dieses bleibt bis zu einer allfälligen Veräußerung nach § 3 Abs. 2a Eigentum des Landes.
(3) Die Organe der KABEG sind bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die KABEG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates darf die Frist gemäß § 14 Abs. 3 nicht kürzer als eine Woche sein; die erstmalige Bestellung erfolgt für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die erstmalige Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8 durch die Landesregierung.
(4) Landesbedienstete, die in einem privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landes-Krankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, werden auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen.
(5) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 4 fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Krankenanstalten befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, in jener Zahl, die der Betrieb der KABEG und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten unbedingt erfordert, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung der KABEG und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz finden keine Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des § 33 finden keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ihrer Funktion betraut worden sind. Für diese Personen sind § 37 und § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion längstens nach zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat und daß an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG tritt.
(7) § 27 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Die KABEG ist Rechtsnachfolgerin der Landeskrankenanstalten mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den Landeskrankenanstalten an die KABEG.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums haben sämtliche für die Wahrnehmung der Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Daten, Unterlagen, Grundlagen und uneingeschränkten Befugnisse darüber innerhalb von vier Wochen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der KABEG zur Verfügung zu stellen. Verträge zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten oder zwischen den Landeskrankenanstalten und der KABEG gelten als Verwaltungsvereinbarung weiter. Sie sind von der KABEG ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese ausdrückliche Bestätigung nicht, so gelten sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst und unwirksam.
(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der bisherigen Krankenanstaltendirektorien und ihre Stellvertreter gelten bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter als Mitglieder der Krankenanstaltenleitung im Sinne dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Verwaltungsdirektor, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dieser Funktion betraut ist, auch die Tätigkeit des Betriebsdirektors aus, ohne hiefür gesondert bestellt werden zu müssen. Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihre Stellvertreter sind jedoch von der KABEG innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit dieser Neubestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung endet die Bestellung der bisherigen Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihrer Stellvertreter.
(5) Laufende Verfahren betreffend die Aufnahme von Landesbediensteten und laufende Verfahren hinsichtlich der Bestellung von Funktionsträgern sind nach den ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(6) Für alle ausgeübten Tätigkeiten, Gewerbe, aufrechten Beteiligungen oder stillen Beteiligungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Zustimmung gemäß § 32 Abs. 1 erforderlich ist, ist bis zum 31.03.2011 um diese Zustimmung anzusuchen und dürfen diese bis zu einer allfälligen Untersagung ausgeübt bzw. gehalten werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2001 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:
In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:
Gesetz vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die
Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Kärntner
Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG)
StF: LGBl Nr 44/1993
Änderung
LGBl Nr 86/1996
LGBl Nr 3/2001 (VfGH)
LGBl Nr 4/2003 (VfGH)
LGBl Nr 93/2012 (VfGH)
1. | im letzten Satz des Abs. 1 die Wortfolge “durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung” sowie | |||||||||
2. | der letzte Satz des Abs. 2 |
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Die Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. IV anzupassen.
(2) Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft und die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den Bestimmungen des Art. IV neu zu bestellen.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.
(5) Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III aufnehmen kann.
(6) Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III einzuberufen.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. III.
(8) Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.
ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:
1. | § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs.1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993 idF 74/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben. | |||||||||
2. | Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 in Kraft. | |||||||||
3. | Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. |