Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die KABEG wird bei Rechtsgeschäften zwischen der KABEG und einem Mitglied des Vorstandes sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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