Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die KABEG wird bei Rechtsgeschäften zwischen der KABEG und einem Mitglied des Vorstandes sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 K-LKABG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-LKABG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 K-LKABG