§ 17 K-LKABG Vorsitz

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und im Fall des vorzeitigen Endens seiner Funktion tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigte Partei einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat, zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Vorsitzenden (Stellvertreters) in seiner Funktion. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die Landesregierung unverzüglich eine neue Bestellung für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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