§ 17 K-LKABG Vorsitz

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und im Fall des vorzeitigen Endens seiner Funktion tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigte Partei einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat, zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Vorsitzenden (Stellvertreters) in seiner Funktion. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die Landesregierung unverzüglich eine neue Bestellung für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 K-LKABG
§ 17a K-LKABG