Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Organe der KABEG sind:
a)
der Vorstand und
b)
der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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