(1) Die Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung oder die Funktion eines Abteilungsleiters der KABEG erlischt durch
a) | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der KABEG hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der KABEG zu erklären.
(3) Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder einen Abteilungsleiter in der KABEG abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
b) | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder | |||||||||
c) | die Dienstobliegenheiten schwerwiegend verletzt wurden, oder | |||||||||
d) | ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe sonstige Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus sonstigen sachlichen Gründen. |
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